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Für Endkunden hat Jura eine kostengünstige Endverbraucher-Hotline eingerichtet.
Werktags ist diese Hotline von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Samstags und Sonntags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr besetzt.
0180 3 KAFFEE
0180 352 33 33 (9 Ct./Min. aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Mobilfunk ggf. abweichend)
Damit Ihnen die JURA-Hotline-Mitarbeiter schnell und präzise helfen können, nennen Sie zuerst die genaue Bezeichnung des Gerätes, die Sie in der Regel im Frontbereich des Gerätes finden und gehen Sie dann wie folgt vor:
Stellen Sie sicher, dass Sie während des Telefonats in Reichweite der eingeschalteten JURA- Espresso-/Kaffeemaschine sind.
Wählen Sie die Nr. der JURA-Endverbraucher-Hotline. Bei den meisten Schwierigkeiten kann Ihnen das geschulte Servicepersonal sofort weiterhelfen.
Sollte eine telefonische Fehlerbehebung nicht möglich sein, wird eine Rückholung des Gerätes zum JURA-Zentralservice veranlasst oder Sie geben das Gerät bei einer autorisierten Servicestelle in Ihrer Nähe ab. Im Garantiefall wird das Gerät kostenfrei abgeholt, repariert und retourniert.
Garantiebedingungen
Garantiebedingungen der JURA Elektrogeräte Vertriebs-GmbH, Deutschland
JURA gewährt für dieses Gerät, das für den Gebrauch im Haushalt konzipiert und konstruiert wurde, dem Endabnehmer - nach Wahl des Endabnehmers zusätzlich zu der gesetzlichen Gewährleistung des Händlers aus Kaufvertrag - zu den nachfolgenden Bedingungen Garantie:
1. Die Garantiezeit beträgt 25 Monate und beginnt mit dem Tag des Verkaufs an den Endabnehmer. Die Garantiezeit ist auf 12 Monate beschränkt, wenn das Gerät gewerblich (nicht im Privathaushalt) genutzt wird. Das Kaufdatum und der Gerätetyp sind durch eine maschinell erstellte Kaufquittung zu belegen.
2. Innerhalb der Garantiezeit beseitigt JURA alle Mängel, die nachweislich auf Material- oder Herstellungsfehlern beruhen. Die Garantieleistung erfolgt nach Wahl von JURA durch Instandsetzung, Austausch mangelhafter Teile oder Austausch des Gerätes. Die Ausführung von Garantieleistungen bewirkt weder eine Verlängerung noch einen Neubeginn der Garantiezeit. Ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum von JURA über. Transportkosten und -Risiken werden nicht von JURA übernommen.
3. Eine Garantieleistung entfällt für Schäden oder Mängel, die aus nicht vorschriftsmäßigem Anschluss, unsachgemäßer Handhabung, Reparatur-versuchen durch nicht autorisierte Personen sowie durch Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung entstanden sind. Werden insbesondere Betriebs- oder Wartungsanweisungen von JURA nicht befolgt oder Verbrauchsmaterialien (Reinigungs-, Entkalkungsmittel, Wasserfilter) verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt ebenfalls jede Garantie. Verschleißteile (z. B. Dichtungen, Mahlscheiben, Ventile) sind von der Garantie ebenso ausgenommen, wie Schäden, die durch Fremdkörper im Mahlwerk (z. B. Steine, Holz, Büroklammern) entstanden sind.
4. Garantieleistungen werden in dem Land geleistet, in dem das Gerät verkauft wurde. Für Geräte, welche in einem EU-Land erworben und in ein anderes EU-Land gebracht wurden, werden Leistungen im Rahmen der jeweils für dieses EU-Land gültigen JURA-Garantiebedingungen erbracht. Eine Verpflichtung zur Leistung der Garantie besteht nur dann, wenn das Gerät den technischen Vorschriften des Landes, in dem der Garantieanspruch geltend gemacht wird, entspricht.
Garantieleistungen werden in Deutschland durch den
JURA Zentralservice Otto-Hahn-Straße 18 - 22 78224 Singen
Service-Hotline: 0180 352 33 33 (9 Ct./Min. aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, Mobilfunk ggf. abweichend) oder durch andere von JURA autorisierte JURA-Servicestellen ausgeführt.
Mehr Infos unter www.juraworld.de
Garantiebedingungen bei Geräten der Jura Impressa X-Linie Geräte
Garantiebedingungen, für den gewerblichen Gebrauch, der JURA Gastro-Vertriebs-GmbH, Grainau Deutschland
JURA gewährt für dieses Gerät dem Endabnehmer - nach Wahl des Endabnehmers zusätzlich zu der gesetzlichen Gewährleistung des Händlers aus Kaufvertrag - zu den nachfolgenden Bedingungen Garantie:
a) Die Garantiezeit beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Tag des Verkaufs an den Endabnehmer. Das Kaufdatum und der Gerätetyp ist durch eine maschinell erstellte Kaufquittung zu belegen.
b) Innerhalb der Garantiezeit beseitigt JURA alle Mängel, die nachweislich auf Material- oder Herstellungsfehlern beruhen. Die Garantieleistung erfolgt nach Wahl von JURA durch Instandsetzung, Austausch mangelhafter Teile oder Austausch des Gerätes. Wird das Gerät in Abstimmung mit dem Endabnehmer durch JURA gegen ein neues Gerät ausgetauscht, so erfolgt eine Nutzungsanrechnung für die Zeit des Gebrauchs. Diese beträgt im ersten Halbjahr 35 %, im zweiten Halbjahr 50 % des Neupreises zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Ausführung von Garantieleistungen bewirkt weder eine Verlängerung noch einen Neubeginn der Garantiezeit. Ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum von JURA über. Transportkosten und -risiken werden nicht von JURA übernommen.
c) Eine Garantieleistung entfällt für Schäden oder Mängel, die aus nicht vorschriftsmäßigem Anschluss, unsachgemäßer Handhabung, Reparaturversuchen durch nicht autorisierte Personen sowie durch Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung entstanden sind. Werden insbesondere Betriebs- oder Wartungsanweisungen von JURA nicht befolgt oder Verbrauchsmaterialien (Reinigungs-/ Entkalkungsmittel / Wasserfilter) verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt ebenfalls jede Garantie. Verschleißteile sind von der Garantie ausgenommen.
d) Garantieleistungen werden in dem Land geleistet, in dem das Gerät verkauft wurde. Für Geräte, welche in einem EU-Land erworben und in ein anderes EU-Land gebracht wurden, werden Leistungen im Rahmen der jeweils für dieses EU-Land gültigen JURA-Garantiebedingungen erbracht. Eine Verpflichtung zur Leistung der Garantie besteht nur dann, wenn das Gerät den technischen Vorschriften des Landes, in dem der Garantieanspruch geltend gemacht wird, entspricht.
e) Garantieleistungen werden in Deutschland durch die von JURA autorisierten JURA-Gastro-Servicestellen ausgeführt.
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